FAQ.

WAS SIND DIGITALE PRODUKTE (ESD)?

BESCHREIBUNG ESD

ESD bedeutet «Electronic Software Distribution» oder «Electronic Software Download» und steht somit für die Verteilung von Software und Games über das Internet. Somit findet beim Kauf von digitalen Produkten kein Versand von physischen Datenträgern oder Key-Cards statt. Stattdessen laden Sie sich Ihr Programm oder Ihr Game direkt von einem Server herunter und installieren es.

DIE VORTEILE VON ESD

  • Unbegrenzte Verfügbarkeit
  • Zentraler Speicherort Ihrer Lizenzschlüssel auf unserem Portal
  • Rund um die Uhr erreichbar
  • Keine Lieferzeit (E-Mail Versand innerhalb einer Stunde nach Bestellabschluss)

Wie funktioniert der Kauf?

Sobald Sie einen Artikel auf lizenzguru.de gefunden haben, welcher Ihnen entspricht oder nachdem Sie gesucht hatten, dann finden Sie in den Ergebnissen als auch auf der Artikeldetailseite einen auffälligen Button, mit dem Sie per Klick Ihren ausgwählten Artikel in den Warenkorb legen können.

Der Status Ihres Warenkorbes wird Ihnen immer im oberen Kopfbereich der lizenzguru.de-Seite angezeigt. Nun können Sie weiter einkaufen, Ihren Warenkorbinhalt verwalten oder direkt zur Kasse gehen. Ihre Bestellung können Sie vor der Zahlung jederzeit vornehmen, wie z.B. Anzahl oder Löschungen.

Wenn Sie noch kein Kundenkonto bei lizenzguru.de haben, können Sie dies mit Ihrer ersten Bestellung eröffnen. Selbstverständlich können Sie den Kauf auch als Gast durchführen. Im One-Step-Checkout geben Sie dann einfach die notwendigen Daten ein und schließen Ihre Bestellung ab. Nachdem die Bestellung bei uns eingegangen ist, bearbeiten wir diese umgehend, sodass Sie diese am selben Tag erhalten.

Wie steht es rechtlich um die Freiverkäuflichkeit einer gebrauchten Softwarelizenz?

Eine gebrauchte Softwarelizenz ist grundsätzlich frei verkäuflich.

Was ist der Kaufgegenstand beim Erwerb einer gebrauchten Softwarelizenz?

Kaufgegenstand ist das Recht zur Nutzung der Software. Rechtlich geht es um einen Rechtskauf.

Wie steht es um die Ansprüche auf Support und Update-Services beim Kauf gebrauchter Softwarelizenzen?

Hier gibt es keine Abstriche zum Erstkauf. Auch der Käufer von gebrauchten Softwarelizenzen hat Anspruch auf sämtliche Service-Leistungen im Zusammenhang mit der Software.

Ist beim Kauf einer gebrauchten Softwarelizenz ein lückenloser Nachweis der Verkäuferkette bis zum Urheber notwendig?

Nein, es sind keine Nachweise nötig. Die freie Handelbarkeit dieser Lizenzen nach dem Erstverkauf macht weitere Verkäufe ohne Nachweise möglich. Allerdings zeigen seröse Verkäufer wie wir die entsprechende Lieferkette lückenlos auf. Hintergrund ist, dass Rechtskäufe nur wirksam sind, wenn die entsprechenden verkauften Rechte tatsächlich bestehen. Mit einem Kauf bei uns erleben Sie keine bösen überraschungen, sondern erwerben bestehende Rechte an den gebrauchten Softwarelizenzen wirksam mit nachgewiesener Lieferkette.

Ja, es ist rechtlich zulässig, Teile von zum Beispiel Microsoft-Volumenlizenzverträgen gebraucht und einzeln weiterzuverkaufen. Die herrschende Rechtsmeinung sieht darin keine rechtlichen Probleme. So entschied das Landgericht München mit Urteil vom 4. April 2008 zum Az. 30 O 8684/07, dass für den Weiterverkauf einzelner gebrauchter Microsoft-Softwarelizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag keine weitere Zustimmung von Microsoft notwendig sei. Das Landgericht würdigte die Teile einer Volumenlizenz mit einer Master-CD rechtlich als echte Einzellizenzen, und nicht nur als Vervielfältigungsrechte, wie es Microsoft dargestellt hatte. Damit steht das Urteil des Landgerichts München in einer Linie mit einem Urteil des Landgerichts Hamburg, welches grundsätzlich schon 2006 die Veräußerung gebrauchter Softwarelizenzen aus Volumenvereinbarungen für rechtmäßig erklärt hatte (LG Hamburg Az. 315 O 343/06). Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist der Zeitpunkt der urheberrechtlichen Erschöpfung, die das LG Hamburg bereits mit Erstverkauf der Volumenlizenz als eingetreten ansieht. Dabei ist auch entscheidend, dass Microsoft diese urheberrechtliche Erschöpfung als zwingendes Recht nicht durch entsprechende Vertragsbedingungen abbedingen kann.Für Volumenlizenzen der Firma Oracle hat der Europäische Gerichtshof hingegen ein Verbot der Aufspaltung von Volumenlizenzen ausgesprochen.

Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung dazu. Sollten anderslautende Bestimmungen vom Verkäufer oder Hersteller vorgegeben werden, sind diese aufgrund der urheberrechtlichen Erschöpfung des Verfügungsrechts unwirksam und entfalten keine verbindliche Rechtswirkung.

Der Begriff gebrauchte Software führt berechtigterweise immer wieder zu Fragen und Verwirrung, da mit gebraucht auch häufig ein vorliegender Verschleiß assoziiert wird. Dabei gilt wie auch bei anderen Produkten, dass Software zu gebrauchter Software wird, wenn diese bereits genutzt wurde. Software hat allerdings den Vorteil, dass diese in der Regel keinem Verschleiß unterliegt. Die Installation und Nutzung sorgen nicht im eigentlichen Sinne für einen Verschleiß, sondern lassen die Software eher per Definition zu gebrauchter Software werden. Daher ist gebrauchte Software qualitativ genauso hochwertig wie neue Software, die direkt beim Hersteller oder einem Vertragshändler erworben wurde. Schlechtere Arbeitsergebnisse oder verschlissene Komponenten müssen bei Software nicht befürchtet werden. Für Unternehmen bietet sich somit eine gute Möglichkeit die eigenen Lizenzkosten für die im Betrieb benötigte Software durch den Erwerb von gebrauchten Softwarelizenzen zu optimieren.

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